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Stand: März 2025

Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen Förderverein Fotofestival Worms e.V.

Sitz und Erfüllungsort ist Worms am Rhein. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Worms eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist ausschließlich die Förderung der fotografischen Kunst durch Ausstellungen- Veranstaltungen und Vorträge. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Hilfe bei der Durchführung und Förderung von Ausstellungen, Veranstaltungen und die Fotografie als künstlerische Betätigung

§ 2a Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts. „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten auch im Falle des Ausscheidens aus dem Verein keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie Personengemeinschaften sein.

Wer Mitglied werden will richtet einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand des Vereins, der über den Aufnahmeantrag entscheidet. Soweit juristische Personen Mitglieder des Vereins werden, sind sie verpflichtet, beim Vorstand eine ordnungsgemäße Satzung mit Namen. Anschrift und eigenhändiger Unterschrift des vertragsberechtigten Organs zu hinterlegen.

Die Mitgliederschaft endet:

Bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen und Personengemeinschaften durch deren Auflösung.

Durch Austritt. Dieser ist einem Vorstandsmitglied schriftlich mitzuteilen. Er kann nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen und muss unter Wahrung einer Frist von drei Monaten erklärt werden.

Durch Ausschluss. Der Ausschluss aus dem Verein ist möglich, wenn ein Mitglied gegen die Satzung des Vereins verstößt, das Ansehen des Vereins schädigt oder den Mitgliedsbeitrag zwei Jahre nicht entrichtet hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach schriftlicher Mitteilung Widerspruch eingelegt werden. Über diesen entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 4 Beiträge und Geschäftsjahr

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag ist fällig am 01.11. eines jeden Jahres für das folgende Geschäftsjahr.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Die Beitragszahlung hat bargeldlos zu Lasten des Mitgliedes zu erfolgen.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

Die Mitglieder des Vereins bilden die Mitgliederversammlung. Die ordentliche

Mitgliederversammlung findet jährlich bis spätestens 30.11. statt.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand oder mindestens 1/4 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung verlangt bzw. verlangen.

Die Mitgliederversammlung beschließt über:

– den Jahresbericht

– die Entlastung des Vorstandes

– die Neuwahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer

– die Festsetzung der Beiträge

– Anträge des Vorstandes und der Mitglieder

– Auflösung des Vereins

Die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung setzt der Vorstand fest. Er beruft die Versammlung unter gleichzeitiger Bekanntmachung der Tagesordnung ein. Die Einladung erfolgt schriftlich oder durch Veröffentlichung in der Wormser Zeitung mindestens 2 Wochen vor der Versammlung. Bei schriftlicher Einladung reicht die fristgerechte Aufgabe bei der Post.

Anträge sind bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Anträge zu Satzungsänderungen müssen den Mitgliedern im Wortlaut mit der Tagesordnung bekanntgegeben werden.

Die Versammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig. Sie wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.

Alle Mitglieder (auch juristische Personen) haben eine Stimme. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Auflösung bedürfen einer 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

Wahlen erfolgen auf Antrag von mindestens 3 Mitgliedern geheim.

Die Beschlüsse der Versammlung sind zu protokollieren und das Protokoll vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben.

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus der/m Vorsitzenden, der/m stellvertretenden Vorsitzenden, einer/m Schriftführer/in und einer/m Schatzmeister/in. Je zwei vertreten den Verein gemeinsam.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Ihm können nur Vereinsmitglieder angehören.

Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

Sitzungen des Vorstands werden durch den Vorsitzenden bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig. wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und von den anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt.

§ 7a Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand beschließt in allen Vereinsangelegenheiten, die nach der Satzung nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er ist insbesondere zuständig für:

– Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

– Aufstellung des Arbeits- und des Haushaltsplans

Über die Beschlüsse der Vorstandssitzung wird ein Protokoll angefertigt.

§ 8 Kassenwart und Rechnungsprüfer

Der Kassenwart wird durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.

Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Vereins und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben. Er hat auf der jährlichen Mitgliederversammlung über das abgelaufene Geschäftsjahr zu berichten.

Für die elektronische Kontoführung ist der Kassenwart, sowie die Vorstandsmitglieder allein zeichnungsberechtigt.

Die Mitgliederversammlung wählt einen Rechnungsprüfer. Der Rechnungsprüfer darf nicht dem Vorstand angehören.

Der Rechnungsprüfer führt mindestens einmal jährlich eine Kassenprüfung durch. Hierbei wird er durch ein Mitglied des Vorstandes unterstützt. Der Rechnungsprüfer beantragt bei der Mitgliederversammlung die Entlastung des Kassenwarts.

§ 9 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine nur zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit der Anwesenden.

Bei der Auflösung des Vereins oder bei dem Wegfall seines Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Kunstverein-Worms e.V., der es unmittelbar und ausschließlich im Sinne des § 2 zu verwenden hat.

Die Ankündigung dieses Tagesordnungspunktes an alle Mitglieder hat acht Wochen vor der Versammlung zu erfolgen.

§ 9a Haftung

§ 9a Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur dieser. Eine Haftung der einzelnen Mitglieder und der Organmitglieder ist ausgeschlossen.

§ 10 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 27 . März 2025 beschlossenen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

§ 10a Geltung des BGB

Im Übrigen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Der Gerichtsstand ist Worms.

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